Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Art. 3 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) werden natürliche Personen mit einem Aufenthalt in der Schweiz von über 90 Tagen wegen persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig. In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen zur Steuerpflicht von Personen mit S-Bewilligung, insbesondere am Beispiel von ukrainischen Schutzsuchenden mit nachweislich hohen Vermögen oder Vermögenseinkommen. Vielerorts sind ukrainische Bürger mit S-Bewilligung zu finden, die in der Schweiz mit Luxusautos aus ihrer Heimat verkehren, was auf erhebliche finanzielle Mittel hinweist. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: Steuerpflicht aufgrund persönlicher ZugehörigkeitSind Personen mit S-Bewilligung aufgrund ihres Aufenthalts von über 90 Tagen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b DBG und Art. 3 Abs. 1 StHG in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig?Gesetzliche Grundlage für eine allfällige BefreiungFalls Personen mit S-Bewilligung nicht steuerpflichtig sind, auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Ausnahme?Statistik zu Einkommen und VermögenFalls Personen mit S-Bewilligung steuerpflichtig sind, wird der Bundesrat gebeten, eine tabellarische Statistik zu liefern mit den folgenden Daten:Anzahl steuerpflichtige Fälle (Personen mit S-Bewilligung);gesamthaft steuerbares Einkommen;Durchschnittswert, 1. Quartil, Median und 3. Quartil des steuerbaren Einkommens pro Fall.Die Angaben zur Frage 3. sollen sowohl schweizweit als auch für jeden Kanton aufgestellt werden.
Grund des Vorstosses:
Antwort des Bundesrates: