Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 85c Abs. 1 Bst. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) zu ergänzen, damit Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nur nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist und der Gesuchsteller bereits bezogene Sozialhilfe vollständig zurückerstattet hat.
Grund des Vorstosses:
Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, der Vollzug ist aber momentan unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe). Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Bereits heute wird die durch Rechtsprechung (EGMR und Bundesverwaltungsgericht) festgesetzte Zweijahresfrist angewendet, obschon die Praxisanpassung auf Gesetzesebene noch nicht umgesetzt ist.Vorläufig Aufgenommene dürfen also bereits nach zwei Jahren ein Gesuch für den Familiennachzug ihrer Familien in die Schweiz stellen. Voraussetzungen dazu gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Art. 85c Abs. 1 Bst. a – c sind: a. dass sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;c. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen istDer Gesuchsteller soll nicht nur zum Zeitpunkt des Gesuches wirtschaftlich selbstständig sein und für die Familie sorgen können, er soll auch bereits bezogene Sozialhilfe vollständig zurückerstattet haben.
Antwort des Bundesrates: