20.244591 Jede Vergewaltigung ist eine Vergewaltigung. Es darf keine “Vergewaltigung light” geben. Einheitliche Mindeststrafe einführen

Grund des Vorstosses:

«Nur Ja heisst Ja» lautete das Motto einer lautstarken Bewegung, mit SP Schweiz und Amnesty International an vorderster Front. Ihr Ziel war es, die Vergewaltigung auf Fälle auszudehnen, bei denen das Opfer nicht (physisch oder psychisch) genötigt wird.Nach längeren Debatten wurde das Anliegen aufgenommen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Störend ist jedoch die bei der Umsetzung an den Tag gelegte Inkonsequenz beim Strafmass. Denn dort verliess dieselben Kreise, welche die Ausdehnung der Vergewaltigung einforderten, der Mut.Neu gibt es quasi eine «Vergewaltigung light» (Abs. 1 StGB), die ohne Gewalt und ohne Nötigung, aber dennoch gegen den Willen des Opfers geschieht. Eine Mindeststrafe ist dort nicht vorgesehen – ein Vergewaltiger kann folglich mit nur drei Tagen bestraft werden. Die Vergewaltigung mit Nötigung (Abs. 2 StGB) sieht nach wie vor eine Mindeststrafe von nur einem Jahr vor. Auch dort stimmten dieselben Kreise, insbesondere SP und Grüne, gegen die sogar vom Bundesrat beantragte Erhöhung auf zwei Jahre. Es blieb also auch hier bei der Symbolpolitik.Viel wichtiger wäre es gewesen, die Minimalstrafe für Vergewaltiger generell auf drei Jahre zu erhöhen. Damit wären die Gerichte gezwungen, die sehr weiten Strafrahmen bei Sexualdelikten auszuschöpfen, statt im untersten Drittel zu bleiben, wozu sie selbst der Bundesrat im Jahr 2010 aufgerufen hatte.Jede Vergewaltigung ist eine Vergewaltigung. Es darf keine «Vergewaltigung light» geben. Doch genau das ist heute der Fall, da eine Vergewaltigung, die «nur» gegen den Willen erfolgt, äusserst mild bestraft werden kann. Für Opfer macht es sehr wohl einen Unterschied, wie der Täter bestraft wird. Kommt er mit drei Tagen davon, ist das angesichts des begangenen Unrechts ein Hohn. Es ist daher angezeigt, die Mindeststrafe generell auf drei Jahre anzuheben. Damit wird auch sichergestellt, dass Vergewaltiger nicht mehr mit bedingten Strafen davonkommen. Für Fälle mit besonderer Grausamkeit (Abs. 3), wo die Höchststrafe 20 Jahre beträgt, ist die Mindeststrafe auf fünf Jahre anzuheben.

Antwort des Bundesrates:

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