Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsgesetz zu ändern: Bei landwirtschaftlichen Unternehmen (1 Standardarbeitskraft, SAK) soll die Betriebsleiterwohnung, in der auch die Familie lebt, in der Landwirtschaftszone ohne Einschränkung zonenkonform sein. Die Grösse der Wohnung ist dabei nach dem alten System der Wohneinheiten aufgrund der Grösse des landwirtschaftlichen Gewerbes und damit aufgrund der erforderlichen Anzahl SAK zu berechnen.
Grund des Vorstosses:
Die Zonenkonformität der Betriebsleiterwohnung ist in Artikel 34 Absätze 3 und 4 der Raumplanungsverordnung im Detail geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 1C_227/2014 und 1C_167/2007) hat die Schaffung von Wohnraum für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen die Führung des Betriebs nicht von der Bauzone aus möglich ist. Die Kantone haben die Regelung in Weisungen konkretisiert. So wird Wohnraum für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin zum Beispiel auf Tierhaltungsbetrieben bewilligt, wenn zur Überwachung der Tiere ständig jemand vor Ort sein muss. Gibt es in einer bestimmten Entfernung (im Kanton Freiburg 700 m Fahrdistanz) eine Bauzone, so muss der Landwirt oder die Landwirtin in der nahegelegenen Bauzone wohnen, unabhängig davon, ob es dort verfügbare Wohnungen gibt oder nicht … Diese Situation ist unbefriedigend. Sie zwingt die Bäuerinnen und Bauern, manchmal weit weg von ihren Höfen zu wohnen, da Baugesuche für Wohnbauten auf dem Betrieb abgelehnt werden.Auf einem Hof müssen nicht nur Tiere überwacht werden, sondern auch die Anlagen, wie dies zum Beispiel auch in Gewerbegebieten der Fall ist; dort werden regelmässig Abwartswohnungen bewilligt. Weiter kommt es auf Höfen, auf denen niemand vor Ort ist, namentlich in den Grenzregionen der Schweiz, regelmässig zu Diebstählen. Und schliesslich führt das Hinzukommen einer Wohnung in einem Gebiet, das bereits durch die landwirtschaftlichen Gebäude besiedelt ist, nicht zu zusätzlichen, unüberwindbaren Beeinträchtigungen.
Antwort des Bundesrates:
Im Rahmen der Beratungen zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) wurde im Nationalrat ein Antrag gestellt, der in die gleiche Richtung zielte, sich aber auf Betriebe mit Tierhaltung beschränkte. Der Nationalrat lehnte diesen weniger weit gehenden Antrag ab. Könnten alle Landwirtschaftsbetriebe ab einer Standardarbeitskraft (1 SAK) ohne weitere Einschränkung Wohnraum erstellen, würde die Zahl der Wohngebäude in der Landwirtschaftszone markant zunehmen. Dies stünde im Widerspruch zu der vom Parlament jüngst im Rahmen von RPG 2 beschlossenen Stabilisierung der Gebäude im Nichtbaugebiet (Art. 1 Abs. 2 Bst. bter RPG). Wohnraum unmittelbar bei den Betriebsgebäuden bietet oftmals betriebliche Vorteile. Es gibt Fälle, in denen eine dauernde Präsenz des Betriebshalter vor Ort gar notwendig ist, z.B. bei der Milchkuhhaltung. Für diese Fälle ist der Wohnraum in der Landwirtschaftszone bereits gemäss dem geltenden RPG zonenkonform, falls das nächste Wohngebiet weit entfernt ist. Im Rahmen von RPG 2 wurde mit den Nichtbauzonen mit zu kompensierenden Nutzungen (Art. 8c und 18bis RPG; sog. Gebietsansatz) zudem ein Instrument geschaffen, das es erlaubt, speziellen Bedürfnissen mit planerischen Lösungen Rechnung zu tragen. Es ist denkbar, dass das Anliegen der Motion mit einer Gesamtkonzeption im Rahmen des Gebietsansatz erfüllt werden könnte.Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.