20.243082 Bäuerinnen und Bauern und ihre Familien sollen auf ihrem Hof leben dürfen

Grund des Vorstosses:

Die Zonenkonformität der Betriebsleiterwohnung ist in Artikel 34 Absätze 3 und 4 der Raumplanungsverordnung im Detail geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 1C_227/2014 und 1C_167/2007) hat die Schaffung von Wohnraum für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen die Führung des Betriebs nicht von der Bauzone aus möglich ist. Die Kantone haben die Regelung in Weisungen konkretisiert. So wird Wohnraum für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin zum Beispiel auf Tierhaltungsbetrieben bewilligt, wenn zur Überwachung der Tiere ständig jemand vor Ort sein muss. Gibt es in einer bestimmten Entfernung (im Kanton Freiburg 700 m Fahrdistanz) eine Bauzone, so muss der Landwirt oder die Landwirtin in der nahegelegenen Bauzone wohnen, unabhängig davon, ob es dort verfügbare Wohnungen gibt oder nicht … Diese Situation ist unbefriedigend. Sie zwingt die Bäuerinnen und Bauern, manchmal weit weg von ihren Höfen zu wohnen, da Baugesuche für Wohnbauten auf dem Betrieb abgelehnt werden.Auf einem Hof müssen nicht nur Tiere überwacht werden, sondern auch die Anlagen, wie dies zum Beispiel auch in Gewerbegebieten der Fall ist; dort werden regelmässig Abwartswohnungen bewilligt. Weiter kommt es auf Höfen, auf denen niemand vor Ort ist, namentlich in den Grenzregionen der Schweiz, regelmässig zu Diebstählen. Und schliesslich führt das Hinzukommen einer Wohnung in einem Gebiet, das bereits durch die landwirtschaftlichen Gebäude besiedelt ist, nicht zu zusätzlichen, unüberwindbaren Beeinträchtigungen.

Jetzt teilen

Facebook
WhatsApp
Twitter
LinkedIn

Kontakt

Pascal Schmid
Postfach
8570 Weinfelden

Kontaktformular

Datenschutz