20.243191 Der Bundesrat hat die Eignerstrategie bei seinen Staatsunternehmen so anzupassen, dass von Firmenübernahmen im Ausland abgesehen wird und das Parlament zwingend einbezogen werden muss

Grund des Vorstosses:

Solange der Bund an seinen Staats- oder staatsnahen Unternehmen Beteiligungen hält, ist die jeweilige Firma keine unabhängige, private Gesellschaft – auch wenn sie gemäss Privatrecht organisiert ist. Der Bund und damit letztlich die Steuerzahler haften für alle Geschäftsrisiken, namentlich auch bei Auslandgeschäften. Aufgrund dieser besonderen Verantwortung und der Involvierung der öffentlichen Hand ist es wichtig, dass der Bund die Eignerstrategie konsequent durchsetzt und unnötige Risiken vermieden werden.

Antwort des Bundesrates:

Die Motion zielt darauf ab, die derzeitige Rollenverteilung zwischen Parlament und Regierung gegenüber den Bundesunternehmen zu ändern und von der aktienrechtlichen Kompetenzverteilung abzuweichen. Gegenwärtig tritt der Bundesrat grundsätzlich als Eigner auf, während das Parlament die Oberaufsicht ausübt. Bei Umsetzung dieser Motion könnten der Bundesrat und das Parlament neu einen direkten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen ausüben. Daraus könnte auch eine entsprechende rechtliche Verantwortlichkeit (Frage der rechtlichen oder faktischen Organstellung) folgen. Die strategischen Ziele für die verselbstständigten Einheiten sind eines der wichtigsten Instrumente der Eignerpolitik des Bundes; sie enthalten in der Regel ein Kapitel über Kooperationen und Beteiligungen. Diese Ziele werden den zuständigen parlamentarischen Kommissionen regelmässig unterbreitet, und die Bundesversammlung kann dem Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechts Aufträge zur Festlegung oder Änderung von strategischen Zielen erteilen (Art. 28 Abs. 1 und 1bis ParlG). Gemäss den gegenwärtigen strategischen Zielen für die Swisscom und die Post dürfen im Ausland keine Beteiligungen an Gesellschaften mit Grundversorgungsauftrag eingegangen werden. Beteiligungen im Ausland müssen zudem das Kerngeschäft im Inland unterstützen oder eine andere strategisch-industrielle Logik aufweisen. Beteiligungen der Post im Ausland dienen beispielsweise der Anbindung der Schweiz an die internationalen Warenströme und Logistiknetzwerke in den Nachbarländern und stellen damit einen Mehrwert für Schweizer Kundinnen und Kunden dar, die internationale Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Die Eignerstellen werden bei bedeutenden oder heiklen Übernahmevorhaben informiert. Sie plausibilisieren die Einschätzung der Verwaltungsräte hinsichtlich der Konformität der Übernahme mit den strategischen Zielen des Bundesrates (insbesondere Unterstützung des Kerngeschäfts, Beitrag zum Unternehmenswert, Berücksichtigung von Risiken usw.) und mit allfälligen sonstigen gesetzlichen Vorgaben. So stellt beispielsweise die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, die gesetzesmässige Anbindung ihrer Tätigkeiten sicher. Die aktuellen rechtlichen Grundlagen setzen somit einen angemessenen Rahmen für die möglichen Risiken, die sich aus dem Erwerb von Beteiligungen im Ausland ergeben können, und bieten den Unternehmen des Bundes den nötigen Handlungsspielraum. Der Bundesrat ist zudem der Ansicht, dass die Umsetzung der Motion Schwierigkeiten bereiten würde. Die Verhandlungen im Vorfeld von potenziellen Übernahmen in der Schweiz oder im Ausland sind nämlich vertraulich und in gewissen Fällen durch die börsenrechtlichen Vorgaben geschützt. Ein parlamentarischer Genehmigungsprozess müsste diesen Vorgaben Rechnung tragen, insbesondere was die Vertraulichkeit von börsenrelevanten Informationen angeht. In einem Geschäftsumfeld, das sich rasch ändern kann, müsste ein solcher Genehmigungsprozess zudem zeitnah erfolgen können, was u.U. mit den zeitlichen Vorgaben des Parlaments nicht vereinbar ist. Das Parlament je nach Fall in diese Art von Prozess einzubeziehen, ist demnach nicht realistisch. Wenn das Parlament ein absolutes Verbot von Beteiligungen im Ausland wünscht, reicht eine Anpassung der strategischen Ziele nicht aus. Es wäre notwendig, die entsprechenden Gesetze zu ändern, beispielsweise Artikel 3 Absatz 2 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes im Falle der Swisscom. Schliesslich könnten ein Verbot von Beteiligungen im Ausland oder eine obligatorische Einbeziehung des Parlaments unter bestimmten Umständen zu einem Wertverlust der Aktien und der erwarteten Dividenden führen, was sich gegebenenfalls auch auf Minderheitsaktionäre auswirken würde.Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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