Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung zu streichen sowie alle notwendigen gesetzlichen Bestimmungen dahingehend anzupassen, damit die Amtszeit keine relevante Bedingung mehr für die Zusammensetzung der Leitungsorgane von Dachverbänden und Sportorganisationen ist.
Grund des Vorstosses:
Die Amtszeiten durch gesetzliche Vorgaben oder Regularien zu begrenzen, erweist sich für das Schweizer Sportwesen als nicht zielführend.Die praktische Arbeit in den Sportverbänden zeigt, dass der Erfolg massgeblich von engagierten und erfahrenen Personen abhängt, die oft über viele Jahre hinweg wertvolle Expertise und Kontinuität einbringen. Gerade in einem Bereich, der stark von ehrenamtlichem Einsatz geprägt ist, sollte man froh sein über jede Person, die bereit ist, Verantwortung zu übernehmen und ihre Zeit für das Wohl des Sports einzusetzen – unabhängig davon, wie lange sie bereits im Amt ist.Anstatt die Kompetenz und das Engagement dieser Menschen zu würdigen, würden starre Amtszeitbeschränkungen dazu führen, dass wertvolle Ressourcen verloren gehen. Erfahrung und Netzwerke, die sich über Jahre hinweg entwickelt haben, können nicht einfach ersetzt werden. Eine solche Einschränkung könnte zudem die Bereitschaft, überhaupt ein Amt zu übernehmen, verringern, da mögliche Nachfolger oft nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Die Verpflichtung zur Einführung solcher Vorgaben greift zudem in unverhältnismässiger Weise in die Autonomie der Vereine und Verbände ein. Sie beschneidet deren Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wer am besten geeignet ist, eine Funktion auszuüben. Den Verbänden sollen wieder die Freiheit haben, ihre Strukturen flexibel und nach den eigenen Bedürfnissen zu gestalten, anstatt sie durch pauschale Regelungen zu bevormunden.Sport lebt von Menschen, die mit Leidenschaft und Kompetenz Verantwortung übernehmen. Diese Bereitschaft und dieses Engagement zu fördern, sollte im Mittelpunkt stehen – und nicht deren zeitliche Begrenzung.
Antwort des Bundesrates: