Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung zu streichen sowie alle notwendigen gesetzlichen Bestimmungen dahingehend anzupassen, damit die Amtszeit keine relevante Bedingung mehr für die Zusammensetzung der Leitungsorgane von Dachverbänden und Sportorganisationen ist.
Grund des Vorstosses:
Die Amtszeiten durch gesetzliche Vorgaben oder Regularien zu begrenzen, erweist sich für das Schweizer Sportwesen als nicht zielführend.Die praktische Arbeit in den Sportverbänden zeigt, dass der Erfolg massgeblich von engagierten und erfahrenen Personen abhängt, die oft über viele Jahre hinweg wertvolle Expertise und Kontinuität einbringen. Gerade in einem Bereich, der stark von ehrenamtlichem Einsatz geprägt ist, sollte man froh sein über jede Person, die bereit ist, Verantwortung zu übernehmen und ihre Zeit für das Wohl des Sports einzusetzen – unabhängig davon, wie lange sie bereits im Amt ist.Anstatt die Kompetenz und das Engagement dieser Menschen zu würdigen, würden starre Amtszeitbeschränkungen dazu führen, dass wertvolle Ressourcen verloren gehen. Erfahrung und Netzwerke, die sich über Jahre hinweg entwickelt haben, können nicht einfach ersetzt werden. Eine solche Einschränkung könnte zudem die Bereitschaft, überhaupt ein Amt zu übernehmen, verringern, da mögliche Nachfolger oft nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Die Verpflichtung zur Einführung solcher Vorgaben greift zudem in unverhältnismässiger Weise in die Autonomie der Vereine und Verbände ein. Sie beschneidet deren Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wer am besten geeignet ist, eine Funktion auszuüben. Den Verbänden sollen wieder die Freiheit haben, ihre Strukturen flexibel und nach den eigenen Bedürfnissen zu gestalten, anstatt sie durch pauschale Regelungen zu bevormunden.Sport lebt von Menschen, die mit Leidenschaft und Kompetenz Verantwortung übernehmen. Diese Bereitschaft und dieses Engagement zu fördern, sollte im Mittelpunkt stehen – und nicht deren zeitliche Begrenzung.
Antwort des Bundesrates:
Der Bundesrat anerkennt die grosse Bedeutung des Ehrenamts im Sport und würdigt das Engagement zahlreicher Menschen in ihren Vereinen und Verbänden. Allerdings ist auch das Schweizer Sportsystem nicht frei von Fehlverhalten und Missständen. Um Fairness und Sicherheit im Sport zu stärken, hat der Bundesrat die Inhalte Ethik-Charta sowie Regeln der guten Verwaltungsführung neu als Subventionsvoraussetzungen verbindlich geregelt. Dazu gehören u.a. Vorgaben, die eine zeitgemässe und gute Verwaltungsführung von Sportorganisationen fördern und einfordern. Sie dienen so der nachhaltigen Stärkung der Strukturen der Organisation und leisten zudem einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der individuellen Verhaltenspflichten. Zu diesen Vorgaben, die ein Gesamtpaket darstellen, gehören neben der Schaffung von Transparenz in Organisations- und Finanzfragen, der Verankerung von Mitbestimmungsrechten für Direktbetroffene, Massnahmen des Datenschutzes auch Reglungen der Amtszeitbeschränkung und der ausgewogenen Geschlechtervertretung in Leitungsorganen. Die Sportförderungsverordnung (SpoFöV; SR 415.01) macht keine konkreten Vorgaben in Bezug auf die Amtszeiten in den Leitungsgremien der Sportorganisationen. Sie verlangt vom Dachverband des Schweizer Sports einzig, dass er angepasst an die unterschiedlichen Strukturen im Sport Vorgaben an die Adresse der Sportorganisationen macht. Diese sollen daher u.a. in ihren Statuten für ihre gewählten Organe zumindest eine grundsätzliche Regelung der Amtszeitbeschränkung vorsehen. Das fördert nicht zuletzt das Bewusstsein der Organisationen, sich regelmässig und rechtzeitig um genügend Nachwuchspersonal zu bemühen. Im Sport und in Sportorganisationen bieten sich für junge Menschen ausgezeichnete Möglichkeiten, ihre Fähigkeiten in sozialer und fachlicher Hinsicht weiter zu entwickeln und Verantwortung zu übernehmen. Für die nationalen Sportverbände empfiehlt Swiss Olympic eine Amtszeitdauer von maximal 12 Jahre. Die übrigen Organisationen sind einzig dazu verpflichtet, in ihren Statuten eine Regelung der Amtszeitbeschränkung vorzusehen. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass die Sportförderungsverordnung nicht in die Autonomie der privaten Sportorganisationen in Bezug auf ihre Organisation eingreift. Die Verordnung legt einzig fest, welche Massnahmen Empfänger von Finanzhilfen treffen müssen. Die in der Verordnung formulierten Regelungs- oder Verhaltenspflichten stellen daher keine generellen Verpflichtungen für private Sportorganisationen für die Ausübung ihrer Aktivitäten dar, sondern ihnen kommt ausschliesslich im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzhilfen des Bundes Bedeutung zu. Auch die beiden zuständigen Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur wurden im Vorfeld der Verordnungsanpassung begrüsst und haben den entsprechenden Anpassungen zugestimmt. Aus diesen Überlegungen lehnt der Bundesrat es ab, Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 SpoFöV zu streichen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.