20.247698 Heimatreisen trotz Asyl, vorläufiger Aufnahme und Schutzstatus S – was tut der Bund?

Grund des Vorstosses:

Antwort des Bundesrates:

Für anerkannte Flüchtlinge sind Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat gesetzlich untersagt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) aberkennt die Flüchtlingseigenschaft und widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines wichtigen Grundes, z.B. des Besuchs eines schwerkranken nahen Angehörigen, erfolgte. Bei Personen mit vorläufiger Aufnahme führt die unerlaubte Rückreise ins Heimatland zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme. Heimatreisen sind für schutzbedürftige Personen aus der Ukraine gemäss geltendem Recht nicht grundsätzlich untersagt. Hält sich eine schutzbedürftige Person aus der Ukraine wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat auf, kann das SEM den vorübergehenden Schutz in der Schweiz widerrufen. Als längere Zeit gelten in der Regel 15 Tage pro Quartal. Das SEM geht Missbrauchsfällen bei entsprechenden Hinweisen konsequent nach. Da die Gründe für die Aberkennung resp. den Widerruf statistisch nicht separat erfasst werden, können keine statistischen Aussagen gemacht werden.

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