Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die die Einführung einer Durchfahrtsabgabe (DA) für motorisierte Fahrzeuge vorsieht, welche die Schweiz auf dem Strassenweg von einem Nachbarstaat in einen anderen durchqueren und keinen völkerrechtlichen Anspruch auf entsprechende Rechte haben.
Die DA betrifft den Strassentransitverkehr, d. h. die Durchfahrt eines Fahrzeugs, das aus einem Nachbarstaat in die Schweiz einreist und in einen anderen Nachbarstaat wieder ausreist, ohne wesentlichen Aufenthalt im Inland. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die gestützt auf völkerrechtliche Vereinbarungen, namentlich das FZA oder das LVA, Anspruch auf Befreiung von solchen Abgaben haben.
Die Höhe der DA soll einen Lenkungscharakter haben und sich nach der Verkehrsdichte sowie nach Tageszeit und Wochentag richten. Ziel ist es, die Spitzenbelastung auf dem Nationalstrassennetz infolge Transitverkehrs zu reduzieren, insbesondere entlang der Nord-Süd-Achsen.
Das Aufkommen aus der DA ist zweckgebunden und fliesst in den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF).
Grund des Vorstosses:
Gemäss Art. 82 Abs. 3 BV ist die Benützung öffentlicher Strassen grundsätzlich gebührenfrei, wobei die Bundesversammlung Ausnahmen bewilligen kann. Art. 84 Abs. 1 BV verpflichtet den Bund, das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs zu schützen und dessen Belastung auf ein für Mensch, Tier, Pflanzen und Lebensräume unschädliches Mass zu begrenzen.
Die DA dient diesem verfassungsmässigen Ziel, indem sie den blossen Transitverkehr ohne nennenswerten Nutzen für die Schweiz weniger attraktiv macht und gleichzeitig zur Reduktion der Staustunden auf Nationalstrassen beiträgt.
Die DA steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Das FZA regelt das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Personen, nicht jedoch den blossen Transit. Das LVA betrifft die Liberalisierung des Güter- und Personenverkehrsmarktes, nicht aber den privaten Individualverkehr. Die DA richtet sich ausdrücklich an den privaten Transitverkehr, der nicht unter das Abkommen fällt, und verletzt dabei nicht das Diskriminierungsverbot.