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Einführung einer verkehrsabhängigen Durchfahrtsabgabe für den Transitverkehr von Grenze zu Grenze auf Schweizer Strassen gestützt auf Art. 82 Abs. 3 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 BV

Grund des Vorstosses:

Gemäss Art. 82 Abs. 3 BV ist die Benützung öffentlicher Strassen grundsätzlich gebührenfrei, wobei die Bundesversammlung Ausnahmen bewilligen kann. Art. 84 Abs. 1 BV verpflichtet den Bund, das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs zu schützen und dessen Belastung auf ein für Mensch, Tier, Pflanzen und Lebensräume unschädliches Mass zu begrenzen.

 

Die DA dient diesem verfassungsmässigen Ziel, indem sie den blossen Transitverkehr ohne nennenswerten Nutzen für die Schweiz weniger attraktiv macht und gleichzeitig zur Reduktion der Staustunden auf Nationalstrassen beiträgt.

 

Die DA steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Das FZA regelt das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Personen, nicht jedoch den blossen Transit. Das LVA betrifft die Liberalisierung des Güter- und Personenverkehrsmarktes, nicht aber den privaten Individualverkehr. Die DA richtet sich ausdrücklich an den privaten Transitverkehr, der nicht unter das Abkommen fällt, und verletzt dabei nicht das Diskriminierungsverbot.

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