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Wie oft hat der Bundesrat in den letzten 30 Jahren Ausländer direkt gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV ausgewiesen (sog. politische Ausweisung)?
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Aus welchen Gründen wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht? Lassen sich entsprechend Personengruppen definieren?
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Welches sind die Kriterien nach heutiger Praxis, damit eine politische Ausweisung geprüft und allenfalls ausgesprochen wird? Stellt die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (z.B. Terrorismus, Djihadismus) einen möglichen Grund dar? Erfolgt eine systematische Prüfung möglicher Fälle?
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Falls innert der letzten 5 Jahre keine politischen Ausweisungen ausgesprochen worden sein sollten: Was sind die Gründe dafür?
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Wer ist für die politische Ausweisung heute verantwortlich (amtsintern; auf allen Stufen)?
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Wird die politische Ausweisung von Gefährdern, Terroristen und Djihadisten heute geprüft?
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Können alle Bundesräte dem Gesamtbundesrat einen Antrag auf Anordnung einer politischen Ausweisung unterbreiten? Ist der antragsstellende Bundesrat in das Verfahren involviert? Inwieweit und zu welchem Zeitpunkt erfolgt der Einbezug der übrigen Departemente?
- Wann wurde die Praxis des Bundesrats zuletzt überprüft? Sind die vorgesehenen Abläufe und Zuständigkeiten sowie Antrags- und Anhörungsmodalitäten (amtsintern; auf allen Stufen) noch zeitgemäss?
Grund des Vorstosses:
Der Bundesrat ist gestützt auf Art. 121 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ermächtigt, Ausländerinnen und Ausländer in politisch bedeutsamen Fällen direkt auszuweisen (i.V.m. Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 11 OV-EJPD).
Laut dem Lagebericht des Nachrichtendienstes (NDB) 2025 ist die Terrorbedrohung erhöht (Sicherheit Schweiz 2025 – Lagebericht des Nachrichtendienstes des Bundes, S. 41). Die grösste Terrorbedrohung geht weiterhin von jihadistisch inspirierten Einzelpersonen oder Kleingruppen aus.
In dieser Situation drängt es sich auf, ausländische Gefährder, Terroristen und Djihadisten nicht durch Fedpol (gestützt auf Art. 68 AIG; mit Rechtsmittelzug ans Bundesverwaltungsgericht), sondern unverzüglich und direkt gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV durch den Bundesrat aus der Schweiz auszuweisen.
Der Bundesrat wird daher zum Schutz der Bevölkerung aufgefordert, das Instrument der politischen Ausweisung und seine Praxis aus Gründen der inneren Sicherheit einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.