26.3259Interpellation
Folgen der neuen Afghanistan-Praxis des Bundes für die Schweizer Bevölkerung

Grund des Vorstosses:

Am 17. Juli 2023 beschloss das Staatssekretariat für Migration (SEM) eigenmächtig eine folgenschwere Praxisänderung. Anstelle der bisherigen, auf Art. 3 AsylG abgestützten Praxis, wird Afghaninnen seither ohne explizite gesetzliche Grundlage alleine aufgrund des Umstands Asyl gewährt, dass sie in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts aus religiösen Gründen diskriminiert werden (24.7428, 24.7981, 24.4683).

 

Mit der Praxisänderung hat das SEM eine starke Sogwirkung für Asylmigranten aus Afghanistan ausgelöst, auch mit Blick auf den Familiennachzug. Die Anzahl afghanischer Asylgesuche hat seither stark zugenommen, und der Bestand der vom SEM anerkannten Flüchtlinge aus Afghanistan ist massiv angestiegen (2021: 3’222; 2022: 3’854; 2023: 5’138; 2024: 10’366; 2025: 12’931). Die Folgen trägt die Schweizer Bevölkerung.

 

Bundesrat Jans erklärte im Parlament, dass das SEM jedes Gesuch von Afghaninnen einer genauen Einzelfallprüfung unterziehe und es keine pauschale Asylgewährung gebe. Dagegen sprechen aber nicht nur die obigen Zahlen, sondern auch die vom Bundesrat selbst bestätigte, exorbitant hohe Asylgewährungsqote für Afghaninnen von 98% (ohne Nichteintretensentscheide und Abschreibungen) sowie der Umstand, dass Folgegesuche von Afghaninnen lediglich aufgrund von kurzen und allgemeinen Fragebögen – ohne persönliche Anhörung der Gesuchstellerinnen – gutgeheissen werden.

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