Der Bundesrat wird beauftragt, das Lebensmittelgesetz (LMG) und die einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutz- und Trinkwasserverordnung dahingehend zu ergänzen, dass
(a) Sanierungsanordnungen gegenüber Trinkwasserversorgern bei PSM-Abbauprodukten (Metaboliten) zwingend eine individuelle, wissenschaftsbasierte Beurteilung der tatsächlichen Human- und Ökotoxizität des jeweiligen Metaboliten voraussetzen;
(b) der pauschale Automatismus «alle Metaboliten eines Wirkstoffs seien relevant, wenn die Muttersubstanz relevant ist» gesetzlich ausgeschlossen wird;
(c) laufende Sanierungsanordnungen zu sistieren sind, soweit sie auf der Relevanz von Metaboliten basieren, die durch das rechtskräftige Urteil als nicht relevant eingestuft wurden.
Grund des Vorstosses:
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Im Urteil vom 12. März 2026 zum Verbot von Chlorothalonil stellt das Bundesverwaltungsgericht klar: Nicht alle Metaboliten sind automatisch relevant, wenn die Muttersubstanz als relevant gilt. Sofern Studien nachweisen, dass einzelne Metaboliten diese Eigenschaften nicht aufweisen, sind diese als nicht relevant einzustufen. Das BLV ging dennoch von einem solchen Automatismus aus. Dies hatte insbesondere für Gemeinden kostspielige Sanierungen zur Folge. Festgehalten wird dieser Grundsatz auch in der Medienmitteilung vom 26. März 2026. Es wird zitiert: «Vorab wird die Argumentation zurückgewiesen, wonach alle Chlorothalonil-Metaboliten relevant seien. Vielmehr ist an der Einstufung von vier Metaboliten als nicht relevant festzuhalten, darunter die relativ häufig im Grundwasser detektierten Metaboliten R471811 (M4) und R417888 (M12).» Da diese beiden Metaboliten (R471811 und R417888) am häufigsten nachgewiesen werden, nun aber auch gerichtlich als nicht relevant eingestuft wurden, sollte das BLV seine Weisung 2024/1 (22.05.2024) anpassen. Im Kapitel 3 begründet es die Sanierungspflicht für Trinkwasserversorger mit der Relevanz dieser beiden Metaboliten und einem inzwischen widerlegten Automatismus. Kantone und Gemeinden sollten deshalb Entwarnung erhalten.
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Antwort des Bundesrates:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist in seinem Urteil vom 12. März 2026 die Beschwerde der Syngenta Agro AG gegen den Widerruf der Pflanzenschutzmittelbewilligung mit dem Wirkstoff Chlorothalonil ab. Es äussert sich jedoch nicht zur Rechtmässigkeit bzw. Richtigkeit des Vorgehens des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Rahmen des Risikomanagements zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch das Lebensmittel Trinkwasser.
Für Pflanzenschutzmittel und deren relevante Abbauprodukte gilt in der Schweiz ein vorsorgebasierter Wert von 0.1 µg/L im Trinkwasser. Im Zentrum stehen dabei die langfristige Sicherung der Trinkwasserqualität und der Gesundheitsschutz.
Wird ein Wirkstoff aufgrund neuer Studien als krebserregend oder wahrscheinlich krebserregend eingestuft, wird die Genehmigung grundsätzlich entzogen. Dabei werden alle Metaboliten solcher Wirkstoffe gestützt auf den europäischen Leitfaden über die Beurteilung der Relevanz von in Grundwasser auftretenden Metaboliten von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als relevant eingestuft. Ziel ist es, jegliches Vorkommen solcher Stoffe im Trinkwasser zu vermeiden. Dies dient zum Schutz der Gesundheit angesichts bestehender Unsicherheiten in der Risikobewertung. Bei der Erarbeitung dieser Risikobewertungsverfahren wurde die Wissenschaft stark einbezogen.
Es gilt der Grundsatz, lieber frühzeitig zu beschränken, als ein potenzielles Risiko beim wichtigsten Lebensmittel, dem Trinkwasser, einzugehen. Dieses wird täglich zum Trinken und Kochen verwendet. Dabei ist insbesondere die empfindlichste Bevölkerungsgruppe der Säuglinge und Kleinkinder zu berücksichtigen, die aufgrund ihres höheren Wasserkonsums pro Körpergewicht und ihrer Entwicklung besonders gefährdet sind.
Das oben erwähnte Urteil des BVGer ändert daher nichts an der bisherigen Verwaltungspraxis, wonach der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Priorität hat und sich die Beurteilung der Relevanz von Abbauprodukten nach dem einschlägigen europäischen Leitfaden richtet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.