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Kein Automatismus bei der Relevanz von Metaboliten: Entwarnung für Kantone und Gemeinden

Grund des Vorstosses:

Im Urteil vom 12. März 2026 zum Verbot von Chlorothalonil stellt das Bundesverwaltungsgericht klar: Nicht alle Metaboliten sind automatisch relevant, wenn die Muttersubstanz als relevant gilt. Sofern Studien nachweisen, dass einzelne Metaboliten diese Eigenschaften nicht aufweisen, sind diese als nicht relevant einzustufen. Das BLV ging dennoch von einem solchen Automatismus aus. Dies hatte insbesondere für Gemeinden kostspielige Sanierungen zur Folge.

Festgehalten wird dieser Grundsatz auch in der Medienmitteilung  vom 26. März 2026. Es wird zitiert: «Vorab wird die Argumentation zurückgewiesen, wonach alle Chlorothalonil-Metaboliten relevant seien. Vielmehr ist an der Einstufung von vier Metaboliten als nicht relevant festzuhalten, darunter die relativ häufig im Grundwasser detektierten Metaboliten R471811 (M4) und R417888 (M12).»  

Da diese beiden Metaboliten (R471811 und R417888) am häufigsten nachgewiesen werden, nun aber auch gerichtlich als nicht relevant eingestuft wurden, sollte das BLV seine Weisung 2024/1 (22.05.2024) anpassen. Im Kapitel 3 begründet es die Sanierungspflicht für Trinkwasserversorger mit der Relevanz dieser beiden Metaboliten und einem inzwischen widerlegten Automatismus. Kantone und Gemeinden sollten deshalb Entwarnung erhalten.

 

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Pascal Schmid
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