Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Gesetzesänderung in die nächste Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes aufzunehmen, wobei Artikel Art 85 AIG wie folgt zu ändern sei:
Art. 85 Abs. 7
Vorläufig Aufgenommene haben kein Recht auf Familiennachzug.
Grund des Vorstosses:
Ein vorläufig Aufgenommener hat keine Aufenthaltsrechte in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt, und er muss, sobald es möglich ist, in seine Heimat rückgeschafft werden. Wie der Name schon sagt, muss die Aufnahme solcher Personen “vorläufig” und kurzfristig sein. Ein Familiennachzug macht hingegen nur Sinn, wenn der Aufenthalt von längerer Dauer ist. Dies darf bei vorläufig Aufgenommenen nicht der Fall sein. Die Tatsache, dass heute über 60 Prozent der Personen im Asylwesen unter dem Statut “vorläufig Aufgenommener” in der Schweiz leben, zeugt davon, dass dieses System missbraucht wird. Es geht dabei nicht mehr um die vorübergehende Aufnahme von Härtefällen, die nicht unmittelbar zurückgeführt werden können, sondern um ein Schlupfloch im Schweizer Asylsystem. Mit der Möglichkeit des Familiennachzuges wird dieses Schlupfloch noch weiter ausgedehnt, da einerseits die Annehmlichkeiten diese Status erhöht werden und die Chancen, dass ein vorläufig Aufgenommener die Schweiz je wieder verlässt, gegen Null sinken. Andererseits wird mit dieser Möglichkeit massiv Missbrauch betrieben, da die Familienzugehörigkeit praktisch nie kontrolliert wird. Somit kommen auf dieser Schiene weitere unzählige Zuwanderer in die Schweiz, die eigentlich kein Recht auf Aufenthalt in unserem Land hätten. Die auf diesem Weg Nachgezogenen erscheinen auch nicht in der Asylstatistik, da sie kein Gesuch stellen müssen. Gemäss Aussagen der Kantone hat die Zuwanderung auf diesem Weg in letzter Zeit massiv zugenommen und führt immer mehr zu Problemen.
Antwort des Bundesrates:
Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahmen auf die gleichlautenden Motionen der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 24.3057 «Kein Familiennachzug für vorläufige Aufgenommene» und Friedli 24.3511 «Kein Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene». Beide Vorstösse wurden am 18. Dezember 2024 im Ständerat abgelehnt.
Die vorläufige Aufnahme regelt den Aufenthalt von Personen, deren Wegweisung nicht vollzogen werden kann und deshalb auch längere Zeit in der Schweiz verbleiben können. Eine generelle Verweigerung des Familiennachzugs von vorläufig Aufgenommen ist mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen völkerrechtlichen Verträgen nicht vereinbar. Das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben in ständiger Rechtsprechung den Anspruch auf Achtung des Familienlebens und damit Möglichkeiten zum Familiennachzug anerkannt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie verhältnismässig sind.
Der Anteil vorläufig Aufgenommener im Asylbereich ist insbesondere die Folge fortbestehender Kriege, welche eine Rückkehr ins Herkunftsland verunmöglichen. Die Bundesverfassung hält fest, dass Menschen nicht in ein Land zurückgeschickt werden dürfen, in denen ihnen akute Gefahr für eine grausame oder unmenschliche Behandlung droht. Die Schweiz hat sich im Rahmen ihrer humanitären Tradition auch zum entsprechenden Völkerrecht bekannt.
Im Verfahren um Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene gelten restriktive Voraussetzungen wie zum Beispiel die Sozialhilfeunabhängigkeit. Die Anzahl der gutgeheissenen Gesuche ist daher tief. In den letzten vier Jahren (2022 bis Mai 2026) wurde im Durchschnitt jährlich 114 Personen eine entsprechende Bewilligung erteilt. Der Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen hat damit nur marginalen Einfluss auf die Zuwanderung in die Schweiz.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.