Am 28.05.26 attackierte ein vorbestrafter radikalisierter Islamist in Winterthur mit einem Messer mehrere Passanten. Der Richterin sagte er: «Das Schweizer Gesetz ist mir scheissegal.» Er wurde eingebürgert, blieb aber Türke. Bei für die Schweiz erheblich nachteiligem Verhalten ist eine Ausbürgerung möglich (Art. 42 BüG).
– Wurde/wird eine Ausbürgerung geprüft?
– Die BA führt 140 Strafverfahren wegen Terrorismus. Wieviele Täter sind Eingebürgerte?
– Wie viele Ausbürgerungen sind seit 2000 erfolgt?
Antwort des Bundesrates:
1. Der Bundesrat äussert sich aus Datenschutzgründen nicht zu Einzelfällen. Er hält jedoch Folgendes fest:
Voraussetzung für den Entzug des Schweizer Bürgerrechts ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens z.B. im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, gewalttätigem Extremismus oder organisierter Kriminalität. Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann kein Entzug der Staatsbürgerschaft erfolgen.
2. Eine eingebürgerte beschuldigte Person wird mit der schweizerischen Staatsangehörigkeit im Strafverfahren erfasst. Die Angaben zum früheren Bürgerrecht sind bei der Bundesanwaltschaft nicht systematisch dokumentiert.
3. Das SEM hat bisher insgesamt zehn Verfahren eingeleitet. In sieben Fällen wurde der Entzug des Schweizer Bürgerrechts verfügt. Drei Entscheide sind rechtskräftig.
Chronologie:
Schriftliche Beantwortung der Frage
08.06.2026
Nationalrat