Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass sichergestellt ist, dass sich das oberste Leitungsorgan der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Personen zusammensetzt, die über nachgewiesene praktische Berufserfahrung im Schweizer Finanzmarktbereich sowie über gute Kenntnisse in mindestens zwei Landessprachen verfügen.
Grund des Vorstosses:
Der Verwaltungsrat der FINMA kann derzeit aus Personen bestehen, die über keinerlei praktische Erfahrung im Schweizer Finanzmarktbereich verfügen. Die geltende Gesetzgebung sieht vor, dass der Verwaltungsrat der FINMA aus fachkundigen Mitgliedern bestehen muss (Art. 9 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsgesetz). Ein vom Eidgenössischen Finanzdepartement erstelltes Profil legt die Anforderungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats fest und verlangt insbesondere «Mehrsprachigkeit» sowie umfassende theoretische oder praktische Kenntnisse in mindestens einem relevanten Bereich. Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des obersten Leitungsorgans ein gutes Verständnis der Funktionsweise und der Herausforderungen der Schweizer Finanzinstitute haben. Sie müssen daher über praktische Erfahrung mit beaufsichtigten Instituten oder in engem Zusammenhang mit solchen Instituten verfügen und sich in den Landessprachen ausdrücken können.
Antwort des Bundesrates:
Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG; SR 956.1) regeln die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Verwaltungsrat der FINMA und verlangen Fachkunde, Unabhängigkeit von den Beaufsichtigten sowie eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Zudem müssen die Fachbereiche, die der FINMA zur Beaufsichtigung zugewiesen sind, im Verwaltungsrat angemessen vertreten sein (Art. 11 Abs. 2 FINMAG), so dass das fachspezifische Wissen im Verwaltungsrat vorhanden ist.
Die Wahl des Verwaltungsrats ist per Gesetz Aufgabe des Bundesrats (Art. 9 Abs. 3 FINMAG). Der Bundesrat hat hierzu das «Anforderungsprofil Verwaltungsrat FINMA» (26. Januar 2022) und die «Bedingungen zur Ausübung des Amts als Verwaltungsratsmitglied der FINMA» (20. Oktober 2021) festgelegt (beide Dokumente sind abrufbar unter www.efd.admin.ch/de/behoerden-fachstelle). Das Anforderungsprofil setzt für das Kollegium des Verwaltungsrates in seiner Gesamtheit nebst relevanten Branchenkenntnissen relevantes Fachwissen in Wissenschaft und Praxis, u.a. anerkannte und langjährige Praxiserfahrung im Finanzmarkt, voraus, wie beispielsweise bei beaufsichtigten Unternehmen sowie in oder mit Aufsichtsbehörden und Notenbanken.
Im aktuellen Verwaltungsrat der FINMA haben fünf Mitglieder anerkannte und langjährige praktische Erfahrung auf dem Schweizer Finanzmarkt. Zwei Mitglieder üben langjährige erfolgreiche und für die FINMA relevante Tätigkeiten in der Wissenschaft aus. Ein Mitglied weist beides auf.
Unter dem zentralen Gesichtswinkel der Unabhängigkeit einer Aufsichtsbehörde legen die Ausübungsbedingungen seit 2013 fest, dass die gleichzeitige Tätigkeit in einer Geschäftsleitung oder in einem Verwaltungsrat eines Beaufsichtigten mit dem Amt als Verwaltungsratsmitglied der FINMA unvereinbar ist. In den Jahren vor 2013 führten solche gleichzeitigen Tätigkeiten zu öffentlicher Kritik. Aufgrund eines Gerichtsentscheids im Fall eines ehemaligen FINMA-Präsidenten mit UBS-Vergangenheit sind auch gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Wählbarkeit aufgrund von Tätigkeiten gegeben, welche in der Vergangenheit ausgeübt wurden, um einen Ausstand mit entsprechendem Verlust an Praxiswissen zu verhindern. Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit wird auch nicht dadurch relativiert, dass der FINMA-Verwaltungsrat ein strategisches Organ ist und keine operativen Entscheide trifft – auch nicht bei Geschäften von grosser Tragweite (Art. 9 Abs. 1 lit. b. FINMAG). Auch strategische Weichenstellungen betreffen direkt die Interessen der Beaufsichtigten und sind daher ebenso anfällig für Interessenkonflikte. Die Anliegen und Interessen der Finanzbranche werden primär im Rahmen von Anhörungs- und Vernehmlassungsverfahren berücksichtigt. Umgekehrt sind gleichzeitige Tätigkeiten von FINMA-Verwaltungsratsmitgliedern in einer Geschäftsleitung oder im Verwaltungsrat bei nicht beaufsichtigten und finanzmarktfernen Unternehmen grundsätzlich zulässig.
Im Verwaltungsrat der FINMA sind die italienische und französische Sprache mit aktuell je 25% seit längerem über den Richtwerten von 8% respektive 22.9% vertreten. Die Vertretung der deutschen Sprache liegt mit aktuell 50% unter dem Richtwert von 62.2%. Alle Mitglieder sprechen mindestens zwei Landessprachen.
Aus Sicht des Bundesrates tragen die gesetzlichen Grundlagen, das Anforderungsprofil und die aktuelle Zusammensetzung des Verwaltungsrates dem Anliegen der Motion Rechnung. Der Bundesrat sieht daher keinen Bedarf, das Gesetz zu ändern.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.