Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:Art. 74 StPO ist wie folgt zu ergänzen:2bisBei der Orientierung der Bevölkerung, werden das Alter, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der Täterinnen und Täter, Tatverdächtigen und Opfer bekanntgegeben, sofern keine Gründe des Persönlichkeitsschutzes dagegen sprechen oder Personen dadurch identifiziert werden können.
Grund des Vorstosses:
Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Bevölkerung ehrlich, umfassend und transparent über die öffentliche Sicherheit informiert wird. Dazu gehört auch die Nennung von Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit damit sich die Bevölkerung ein Bild über die Taten machen kann. Insbesondere vor dem Hintergrund der weitreichenden direktdemokratischen Partizipationsmöglichkeiten hat die Information der Bevölkerung in der Schweiz einen besonderen Stellenwert. Zahlreichen Kantone und Gemeinden geben daher in Polizeimeldungen die Staatsangehörigkeit grundsätzlich bekannt. Beispielsweise haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich am 07.03.2021 dem Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Bei Polizeimeldungen sind die Nationalitäten anzugeben» zugestimmt. Damit muss im Kanton Zürich die Herkunft von Tätern genannt werden, sofern keine Gründe des Persönlichkeitsschutzes dagegen sprechen oder die Gefahr besteht, dass die Personen identifiziert werden können. Im Urteil 1C_269/2021 vom 13. Oktober 2022 stellt das Bundesgericht fest, dass bei Polizeimeldungen zu Straftaten die nationale Strafprozessordnung massgebend sei. Und diese macht der Polizei keine Vorgaben zur Nennung von Nationalitäten. Das Bundesgericht hält weiter fest: «Auch wenn der zeitliche Übergang vom kantonal polizeirechtlich geregelten Verfahren zum durch die StPO geregelten Strafverfahren bisweilen fliessend erscheint (..), sind die beiden Regelungsbereiche in Bezug auf die polizeiliche Informationstätigkeit rechtlich doch voneinander getrennt. Ab welchem Zeitpunkt die StPO in einem konkreten Fall anwendbar ist, entscheidet sich im Einzelfall. Mit der vorgeschlagene Ergänzung soll eine kohärente Praxis auf nationaler Ebene geschaffen werden.
Antwort des Bundesrates: