20.243734 Bevölkerung schützen. Bewegungsfreiheit von Asylkriminellen konsequent einschränken

Grund des Vorstosses:

Gewalttaten, Körperverletzungen, Raubüberfälle und Tötungsdelikte gehören heute leider auch in der Schweiz zum Alltag. 56% der Straftäter sind Ausländer – und rund die Hälfte davon (44%) Asylmigranten oder «übrige Ausländer». Unter «übrige Ausländer» fallen abgewiesene Asylbewerber, illegale Einwanderer und Kriminatouristen (Kriminalstatistik 2023). Die Kriminalitätshäufigkeit von Asylmigranten ist damit weit höher als jene der schweizerischen Bevölkerung.Das Asylrecht wird zweckentfremdet und missbraucht. Nur 25% der Asylsuchenden sind Flüchtlinge. Eine Mehrheit sucht keinen Schutz vor Verfolgung, sondern missbraucht das Asylsystem.Deshalb braucht es griffige Massnahmen zum Schutz der einheimischen Bevölkerung – einschliesslich der ausländischen Wohnbevölkerung und der echten Flüchtlinge, deren Asyl anerkannt wird. Deren Interesse muss Vorrang haben vor den privaten Interessen von Kriminellen, die sich nicht an die Gesetze des Gastlandes halten.In Beantwortung der Interpellationen 24.3293 und 24.3238 hat der Bundesrat erklärt, Asylsuchende könnten in einem besonderen Zentrum untergebracht werden, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören. Dabei werde jeweils auch eine Ein- oder Ausgrenzung angeordnet, die betroffene Person dürfe also ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten (Art. 24a AsylG; Art 74 Abs. 1bis AIG).Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Unterbringung in einem besonderen Asylzentrum ist daher nicht nur verhältnismässig, sondern auch notwendig, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Antwort des Bundesrates:

Eine Einschränkung der verfassungsmässig garantierten Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; SR 101) ist nur zulässig, wenn sie im Einzelfall notwendig ist, um das verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie auch die Strafverfolgung und der Strafvollzug fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Wenn ein Strafverfahren hängig ist, stehen die strafprozessualen Mittel, insbesondere Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0), zur Verfügung. Auch für ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen sind die Kantone zuständig. Sie dienen in erster Linie dazu, die Bewegungsfreiheit bis zur Administrativhaft einzuschränken und so den Wegweisungsvollzug zu vereinfachen. Diese Massnahmen tragen nur in zweiter Linie dazu bei, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten oder Kriminalität und Gewalt vorzubeugen (siehe beispielsweise die Art. 75 Abs. 1 Bst. g und h und 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20). Sie sind nicht dazu gedacht, die Tätigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu ersetzen. Personen mit einem unrechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz sind verpflichtet, auszureisen. Zu diesem Zweck kann eine Ein- oder Ausgrenzung verfügt werden. Diese Massnahme dient insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels (Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG). Wer eine solche Auflage missachtet, kann bis zum Entscheid über die Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Administrativhaft genommen werden (Art. 75 Abs. 1 Bst. b AIG).   Der Bundesrat betreibt eine konsequente Rückkehrpolitik, sowohl bei straffälligen Ausländerinnen und Ausländern als auch bei anderen weggewiesen Personen Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) runde Tische mit allen betroffenen Behörden initiiert, um die Zusammenarbeit zu intensivieren und den Vollzug der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen zu verbessern.Besondere Zentren für renitente Asylsuchende (Art. 24a des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31), die mit einer Ein- oder Ausgrenzung einhergehen (Art. 74 Abs. 1bis AIG), können sowohl vom Bund als auch von den Kantonen errichtet werden. Der Bundesrat hält jedoch fest, dass der Zweck dieser Zentren, die nicht geschlossen sind, nur subsidiär zur Tätigkeit der Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden ist. Sie sollen die Sicherheit in den Bundesasylzentren (BAZ) erhöhen. Als letztes Mittel sollen sie die Durchführung von befristeten Disziplinarmassnahmen gegen Asylsuchende gewährleisten, die durch ihr pflichtwidriges Verhalten den ordnungsgemässen Betrieb eines BAZ stören oder in dessen unmittelbarer Nähe die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (vgl. Art. 25a E-AsylG, Botschaft des Bundesrates vom 24. April 2024 zu Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes, BBl 2024 1107). Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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