20.243745 Betriebszeiten der Schweizer Landesflughäfen rechtsverbindlich regeln

Grund des Vorstosses:

Die internationale Anbindung ist für die Schweiz von elementarer Bedeutung für Tourismus, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Diese zu gewährleisten ist Aufgabe der Landesflughäfen. In seinem Bericht «CO2-neutrales Fliegen bis 2050» erwähnt der Bundesrat, dass die Kapazität auf den Schweizer Flughäfen aufgrund von Betriebszeiten und einem generellen Nachtflugverbot eingeschränkt ist. Zudem limitieren die begrenzte Infrastruktur sowie Einschränkungen in den Betriebsreglementen die kommerzielle Luftfahrt an den Landesflughäfen zusätzlich.Trotz dieser limitierenden Faktoren wird die gute Anbindung der Schweiz immer wieder in Gerichtsverfahren in Frage gestellt. Denn die Betriebszeiten an den Landesflughäfen stehen in fast jedem Rechtsmittelverfahren über Änderungen an den Betriebsreglementen zur Debatte, obschon der Bundesrat die Betriebszeiten im SIL-Objektblatt festgesetzt hat. Das Resultat sind jahrelange Verfahren, unnötige Verzögerungen bei der Einführung wichtiger Sicherheitsmassnahmen sowie fehlende Rechtssicherheit.Es fehlt aktuell an einer klaren Regelung auf Gesetzesstufe, weshalb der Bund jetzt einen Schritt vorwärts gehen und die bestehende Regelungslücke baldmöglichst schliessen muss. Bereits heute sind die Betriebszeiten der Landesflughäfen im europäischen Vergleich sehr kurz. Am einzigen interkontinentalen Drehkreuz der Schweiz – dem Flughafen Zürich – gelten sogar die kürzesten Betriebszeiten vergleichbarer Drehkreuzflughäfen in Europa. Eine weitere Einschränkung der Betriebszeiten hätte den Verlust des heutigen Drehkreuzbetriebs zur Folge und würde die Erreichbarkeit der Schweiz signifikant verschlechtern.Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, für den Schutz der heute geltenden Funktionen der Schweizer Landesflughäfen die notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen, die sich an den heutigen Rahmenbedingungen orientieren. Konkret sollen diese mit einer Revision des Luftfahrtgesetzes direkt auf Gesetzesstufe verankert werden oder dazu ein klarer Auftrag an den Bundesrat gegeben werden. Damit werden die heutigen Unsicherheiten eliminiert und die Anbindung der Schweiz an die Welt auch langfristig sichergestellt. 

Antwort des Bundesrates:

Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Landesflughäfen sowie deren nationalen Interesses bewusst. Um die Luftanbindung der Schweiz sicherzustellen, benötigen sie zwingend geeignete Betriebszeiten. Zweck und Funktion der Landesflughäfen sind im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) festgelegt: Der Flughafen Zürich soll die Voraussetzungen schaffen, damit Fluggesellschaften gute Direktverbindungen in Europa und zu wichtigen Destinationen weltweit anbieten und dabei im Wettbewerb mit ihrer Konkurrenz auf anderen Flughäfen bestehen können. Dazu soll ein Drehkreuzbetrieb möglich sein. Der Flughafen Zürich deckt im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz die Nachfrage nach Luftverkehrsleistungen ab – soweit dies mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit vereinbar ist. Der Flughafen Genf stellt als nationaler Flughafen ein zentrales Element der schweizerischen Luftfahrtinfrastruktur sowie des nationalen und internationalen Verkehrssystems dar. Er dient in erster Linie dem europäischen Luftverkehr und interkontinentalen Flügen, die den regionalen Bedürfnissen entsprechen. Der Flughafen Genf muss eine leistungsfähige Infrastruktur bieten, die seiner Funktion entspricht.Im Vergleich zu anderen Drehkreuzflughäfen in Europa sind die Betriebszeiten am Flughafen Zürich kurz; sie wurden in der Vergangenheit mehrmals eingeschränkt. Es gilt eine Öffnungszeit von 06.00 bis 23.30 Uhr, wobei der Zeitraum zwischen 23.00 und 23.30 Uhr ausschliesslich für gegenüber dem Flugplan verspätete Starts und Landungen vorgesehen ist. In Genf sind Starts zwischen 06.00 und 24.00 Uhr erlaubt, Landungen zwischen 05.00 und 24.00 Uhr. Gegenüber dem Flugplan verspätete Starts und Landungen sind bis spätestens 00.30 Uhr zulässig. Heute werden praktisch keine Landungen vor 06.00 Uhr und nur wenige Starts nach 22.00 Uhr geplant. Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs, die Landesflughäfen und ihre Funktion zu schützen, sieht aber keinen Anlass für eine explizite Regelung der Betriebszeiten im Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0). Die Betriebszeiten sind bereits stufengerecht verankert: Die Öffnungszeiten sind im SIL bzw. in der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) festgelegt und werden SIL-konform in den Betriebsreglementen der Flughäfen umgesetzt. Die Festlegung im Konzeptteil des SIL von 2020, wonach die Betriebszeiten der Landesflughäfen aufrechterhalten werden sollen, gilt auch heute unverändert.Die bestehenden Betriebszeiten sind damit hinreichend gewährleistet, dies insbesondere auch aufgrund der im LFG verankerten Besitzstandsgarantie, mit welcher verlangt und sichergestellt ist, dass die Flughäfen Zürich und Genf die ihnen gemäss SIL zugewiesene Funktion erfüllen können. In der laufenden LFG-Revision ist vorgesehen, die Besitzstandsgarantie der Landesflughäfen Genf und Zürich auch in ihrem betrieblichen Umfang explizit in der Gesetzesbestimmung zu erwähnen.Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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