Der Bundesrat wird beauftragt, das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und alle anderen erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen zu ändern, um die Behörden im Kampf gegen den Drogenhandel zu stärken.Dies umfasst unter anderem die folgenden Punkte: Der Besitz von Drogen, auch in kleinen Mengen, und die Vorbereitung für den Konsum müssen künftig strafbar sein. Es muss möglich sein, jegliche Drogen im illegalen Besitz einer Person sicherzustellen, auch wenn es sich nur um geringfügige Mengen handelt.Die Mindestmenge an Drogen, ab welcher eine schwere Widerhandlung vorliegt, muss beschränkt werden, namentlich angesichts neuer billiger Substanzen, die extrem süchtig machen und insbesondere auf die schwächsten Menschen in der Gesellschaft abzielen. Mit Artikel 19b BetmG, der 1975 in Kraft trat, sollte ursprünglich vermieden werden, dass Drogenkonsumierende sich durch die Vorbereitung von Betäubungsmitteln für den eigenen Konsum strafbar machen. Doch heute werden durch diesen Artikel bei Weitem nicht nur Bagatellfälle ausgeschlossen, die die Gerichte unnötig überlasten würden, vielmehr behindert diese Bestimmung ganz konkret die Arbeit der Polizei im Kampf gegen den Drogenhandel. Mittlerweile ist die Anwendung dieses Artikels für die Bevölkerung nicht mehr nachvollziehbar.Das verdeutlicht auch die Rechtsprechung: So wies das Gericht die Einschätzung des Bundesrates zurück, wonach die Behörden bei einer Anwendung von Artikel 19b BetmG Betäubungsmittel einziehen können. Die Polizei kann nun nicht einmal mehr Drogen im Besitz von Drogenhändlern und -händlerinnen sicherstellen und vernichten, wenn diese als geringfügig geltende Mengen erwerben, einführen oder besitzen. Verschlimmert wird die Lage noch durch neue billige Substanzen, die extrem süchtig machen und insbesondere auf die schwächsten Personen in der Gesellschaft abzielen. Dazu zählt zum Beispiel Crack.Auch geringe Mengen können bereits schwerwiegende gesundheitliche, soziale und sicherheitstechnische Folgen nach sich ziehen. Daher müssen der Besitz kleiner Mengen an Drogen sowie andere Handlungen zur Vorbereitung für den Konsum, die von Artikel 19b BetmG erfasst sind, strafbar gemacht werden, sodass das Einziehen der Drogen und die Sanktionierung der an Strassendeals beteiligten Personen möglich ist. Zudem muss die Menge, ab welcher Straftaten als schwere Widerhandlungen gelten, gesenkt werden, sodass abschreckende Strafen verhängt werden können. Solche sind ein wichtiger Teil der Vier-Säulen-Politik.
Grund des Vorstosses:
Antwort des Bundesrates:
Die Regelung zur Strafbefreiung des Besitzes von geringfügigen Mengen im Betäubungsmittelgesetz (Art. 19b BetmG, SR 812.121) soll verhindern, dass sich Drogenkonsumierende bereits bei Vorbereitungshandlungen für den Eigenkonsum strafbar machen und somit kriminalisiert werden. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion 18.3341 Addor «Wiederherstellung von Kohärenz in der repressiven Drogenpolitik» ausgeführt hat, hat sich das seit 1975 im BetmG verankerte Prinzip der Strafbefreiung für Vorbereitungshandlungen bewährt. Im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 17.4076 Rechsteiner Paul «Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik» wurde aufgezeigt, dass die Bestrafung von Suchtmittelkonsumierenden nur eine geringfügige abschreckende Wirkung hat und sogar ein Hindernis für deren Betreuung und Wiedereingliederung darstellt, da sie die Betroffenen von Suchthilfeangeboten fernhält. Zudem verursachen repressive Massnahmen erhebliche Kosten für den Justiz- und Strafvollzug. Derzeit entscheiden, ausser bei Cannabis, die Gerichte darüber, was im Einzelfall als geringfügige Menge im Sinne einer Vorbereitungshandlung gilt und ab welchen Besitzmengen ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt. Die Gerichte prüfen ebenfalls, ob es sich im spezifischen Fall um eine konsumierende Person oder einen Drogendealer handelt. Die Strafbefreiung bei Vorbereitungshandlungen gilt nur für Konsumierende. Die Frage, ob Drogenkonsum unter Strafe gestellt werden soll, wird derzeit auf breiterer Ebene diskutiert. Infolge der Verabschiedung des Berichts in Erfüllung des Postulats 17.4076 Rechsteiner Paul hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, in einem Bericht die Vor- und Nachteile der Entkriminalisierung des unerlaubten Betäubungsmittelkonsums zu analysieren. In diesem Zusammenhang soll die Festlegung einer geringfügigen Menge für den Eigengebrauch, wie es bereits bei Cannabis der Fall ist (Art. 19b Abs. 2 BetmG), geprüft werden. Für Cannabis hat dies den Vollzug des Gesetzes in den Kantonen durch die Polizei erleichtert. Auch die Frage der Beschlagnahmung der Betäubungsmittel soll in diesem Bericht untersucht werden. Der Bundesrat empfiehlt, den Abschluss der Arbeiten zu diesem Bericht abzuwarten, bevor eine Gesetzesänderung in Betracht gezogen wird. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.