20.244195 Für eine kohärente Drogenpolitik. Die schwächsten Menschen vor Drogenhändlern und Drogenhändlerinnen schützen

Grund des Vorstosses:

Antwort des Bundesrates:

Die Regelung zur Strafbefreiung des Besitzes von geringfügigen Mengen im Betäubungsmittelgesetz (Art. 19b BetmG, SR 812.121) soll verhindern, dass sich Drogenkonsumierende bereits bei Vorbereitungshandlungen für den Eigenkonsum strafbar machen und somit kriminalisiert werden. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion 18.3341 Addor «Wiederherstellung von Kohärenz in der repressiven Drogenpolitik» ausgeführt hat, hat sich das seit 1975 im BetmG verankerte Prinzip der Strafbefreiung für Vorbereitungshandlungen bewährt. Im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 17.4076 Rechsteiner Paul «Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik» wurde aufgezeigt, dass die Bestrafung von Suchtmittelkonsumierenden nur eine geringfügige abschreckende Wirkung hat und sogar ein Hindernis für deren Betreuung und Wiedereingliederung darstellt, da sie die Betroffenen von Suchthilfeangeboten fernhält. Zudem verursachen repressive Massnahmen erhebliche Kosten für den Justiz- und Strafvollzug. Derzeit entscheiden, ausser bei Cannabis, die Gerichte darüber, was im Einzelfall als geringfügige Menge im Sinne einer Vorbereitungshandlung gilt und ab welchen Besitzmengen ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt. Die Gerichte prüfen ebenfalls, ob es sich im spezifischen Fall um eine konsumierende Person oder einen Drogendealer handelt. Die Strafbefreiung bei Vorbereitungshandlungen gilt nur für Konsumierende. Die Frage, ob Drogenkonsum unter Strafe gestellt werden soll, wird derzeit auf breiterer Ebene diskutiert. Infolge der Verabschiedung des Berichts in Erfüllung des Postulats 17.4076 Rechsteiner Paul hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, in einem Bericht die Vor- und Nachteile der Entkriminalisierung des unerlaubten Betäubungsmittelkonsums zu analysieren. In diesem Zusammenhang soll die Festlegung einer geringfügigen Menge für den Eigengebrauch, wie es bereits bei Cannabis der Fall ist (Art. 19b Abs. 2 BetmG), geprüft werden. Für Cannabis hat dies den Vollzug des Gesetzes in den Kantonen durch die Polizei erleichtert. Auch die Frage der Beschlagnahmung der Betäubungsmittel soll in diesem Bericht untersucht werden. Der Bundesrat empfiehlt, den Abschluss der Arbeiten zu diesem Bericht abzuwarten, bevor eine Gesetzesänderung in Betracht gezogen wird. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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