Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die rechtlichen Probleme, die den Kampf gegen den Drogenhandel behindern, sowie über mögliche Lösungen zu erstellen, um insbesondere:die Massnahmen zu erweitern, die präventiv gegen an Strassendeals beteiligte Personen ergriffen werden können (Überwachung, Ausschluss von Zonen);die Strafbarkeit von Dealern und Dealerinnen auszudehnen, die zwar nicht direkt Drogen bei sich tragen, aber als Beobachter und Beobachterinnen fungieren oder Konsumenten und Konsumentinnen anwerben;die abschreckende Wirkung der Strafen zu erhöhen, insbesondere gegenüber illegal aufhältigen Personen, die aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht weggewiesen werden können und kein regelmässiges Einkommen angeben;die Inhaftierung dieser Personen in geschlossenen Zentren zu erwägen, wenn eine Wegweisungsverfügung erlassen wurde;die Mindestmengen für den Besitz von Betäubungsmitteln, ab welchen schwere Widerhandlungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) vorliegen, und die Höchstgrenze für eine «geringfügige Menge» nach Artikel 19b BetmG zu senken;das geltende Recht an neue billige und stark süchtig machende Substanzen, die auf den Markt kommen, anzupassen, zum Beispiel Crack.Im Sommer haben sich die Fälle und Skandale im Zusammenhang mit dem Drogenhandel gehäuft, und die Präsenz von Dealern und Dealerinnen, vor allem in den Stadtzentren, in der Nähe von Bahnhöfen und von Schulen, stellt eine grosse Belastung für die Bevölkerung dar. Mit den aktuell verfügbaren rechtlichen Instrumenten können diese rechtsfreien Räume nicht angemessen bekämpft werden. Die Drogenhändler und -händlerinnen haben keine Angst vor den Behörden ‒ keine Massnahme kann sie abschrecken. Dies betrifft insbesondere illegal aufhältige Personen, die aus rechtlichen Gründen nicht weggewiesen werden können und weder Geldstrafen noch eine Ausweisung fürchten müssen.Verschlimmert wird die Lage derzeit noch durch neue billige und extrem süchtig machende Substanzen, die zu jeder Tages- und Nachtzeit auf offener Strasse verfügbar sind und schwerwiegende gesundheitliche, soziale und sicherheitstechnische Folgen nach sich ziehen. Die schwächsten Personen in der Gesellschaft sind die ersten Opfer. Die aktuelle Rechtslücke muss gründlich analysiert werden, damit sie wirksam geschlossen werden kann. Dabei müssen die Lage vor Ort berücksichtigt und der gesamte Handlungsspielraum, der der Schweiz durch die verschiedenen völkerrechtlichen Verträge eingeräumt wird, genutzt werden.
Grund des Vorstosses:
Antwort des Bundesrates:
Für die Strafverfolgung im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sind in der Schweiz primär die kantonalen Behörden zuständig. Hinter dem Handel mit Betäubungsmitteln stehen oft organisierte, international vernetze Kriminelle. Fedpol ist auf Stufe Bund zuständig für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität. Zudem nimmt fedpol operative kriminalpolizeiliche nationale und internationale Koordinationsaufgaben wahr und stellt den internationalen Informationsaustausch sicher. Die Prävention wie auch die Suchthilfe gehören in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bundesrat anerkennt, dass die Bekämpfung des Strassenkleinhandels eine Herausforderung für den polizeilichen Vollzug ist. Strassendealer stehen in der von Gruppen organisierten Betäubungsmittelkriminalität auf einer niedrigen Hierarchiestufe und sind meist einfach austauschbar. Der Strassendrogenhandel kann mit einer Anpassung der Rechtsgrundlage kaum minimiert werden. Der illegale Betäubungsmittelhandel und -schmuggel ist in der Schweiz Hauptaktivitätsfeld anwesender krimineller Gruppierungen mit teilweise weitreichenden Kontaktnetzwerken bis in die Hauptherkunftsländer der Drogen (bei Kokain bspw. Südamerika). Die internationale Zusammenarbeit ist deshalb von zentraler Bedeutung. Diese soll auch in Zukunft fortgeführt und muss weiter verstärkt werden.Das Anwerben von Konsumentinnen und Konsumenten kann unter den bestehenden Tatbestand von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) fallen, gemäss welchem die öffentliche Aufforderung zu Betäubungsmittelkonsum sowie die Bekanntgabe einer Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln strafbar ist. Die Vorbereitung solcher Widerhandlungen ist zudem vom Auffangtatbestand in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g BetmG erfasst. Unbefugter Betäubungsmittelhandel kann bereits heute dem Einzelfall angemessen bestraft werden. Geringfügigere, sog. nicht qualifizierte Tatbestände (Art. 19 Abs. 1 BetmG), können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Zudem können qualifizierte Tatbestände wie bandenmässiger Handel (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG) unabhängig von der Menge erfüllt sein. Eine Erhöhung der Strafen allein basierend auf den Kriterien Aufenthaltsstatus oder Einkommen stünde im Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) und ist aus rechtlicher Sicht daher abzulehnen. Zudem ist nicht erstellt, dass – insbesondere gegenüber Personen ohne Aufenthaltsrecht, die Drogendelikte begehen – die Erhöhung des Strafrahmens alleine eine abschreckende Wirkung erzeugt. Die Strafverfolgung, der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Anordnung von ausländerrechtlichen Massnahmen liegen in der Kompetenz der Kantone. Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen wie die Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 76 bzw. Art. 78 AIG; SR 142.20) dienen zwar an sich nicht der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung oder als Schutzmassnahme vor Gewalt oder Kriminalität, erlauben es aber unter gewissen Voraussetzungen, die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit stören oder gefährden, einzuschränken. Diese ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen können strafrechtliche Massnahmen jedoch nicht ersetzen. Der Bundesrat hat zuletzt in seiner Antwort auf die 24.3429 Mo. Buffat betont, dass er die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Errichtung und den Betrieb von geschlossenen Zentren für strafffällige Asylsuchende ablehnt. Eine solche «Internierung» wäre verfassungs- und völkerrechtswidrig und zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) behandelt Asylgesuche bei Straffälligkeit und Renitenz prioritär und kann gegen Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, Disziplinarmassnahmen anordnen, wie beispielsweise die Unterbringung in einem besonderen Zentrum. Artikel 19b BetmG legt fest, dass die Vorbereitung einer geringfügigen Menge zum Eigenkonsum nicht strafbar ist. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die 18.3341 Mo. Addor erklärt hat, soll damit verhindert werden, dass Drogenkonsumierende bereits für diese unmittelbar dem Konsum vorangehenden Vorbereitungshandlungen kriminalisiert werden und weniger zugänglich für Hilfs- und Betreuungsangebote sind. Es besteht auf Gesetzesebene jedoch kein Mengenbezug als Massstab für eine qualifizierte Tatbegehung nach Artikel 19 Absatz 2 BetmG, wie er im Postulatstext erwähnt wird, weshalb eine Senkung der geringfügigen Menge diesbezüglich keine Auswirkungen hätte. Die Frage der gesetzlichen Festlegung von geringfügigen Mengen wird von der Bundesverwaltung aktuell im Rahmen eines Berichts zu den Vor- und Nachteilen der Strafbarkeit des unerlaubten Konsums von Betäubungsmitteln geprüft. Der Bundesrat hat das EDI im Anschluss an den Bericht in Erfüllung des 17.4076 Po. Rechsteiner beauftragt, unter Einbezug des EJPD einen solchen Bericht zu erstellen. Neu auf dem illegalen Drogenmarkt aufgetauchte Substanzen mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung können rasch dem Betäubungsmittelrecht unterstellt und in die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung aufgenommen werden (Art. 7 Abs. 3 BetmG und Verzeichnis e der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI, BetmVV-EDI; SR 812.121.11). Das Verzeichnis e der BetmVV-EDI wird grundsätzlich einmal jährlich aktualisiert. Das geltende Recht bietet somit bereits die Möglichkeit, innert nützlicher Frist auf neue Substanzen zu reagieren. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit den geltenden einschlägigen Strafbestimmungen im Betäubungsmittelgesetz bereits ein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium zur Bekämpfung des Strassenhandels und dem Umgang mit neuen illegalen Substanzen vorliegt. Es besteht deshalb keine Regelungslücke und kein Bedarf nach einer vertieften Analyse.Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.