20.244221 Für eine kohärente Drogenpolitik. Welche Massnahmen können ergriffen werden, um den Drogenhandel in unseren Städten zu unterbinden?

Grund des Vorstosses:

Antwort des Bundesrates:

Für die Strafverfolgung im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sind in der Schweiz primär die kantonalen Behörden zuständig. Hinter dem Handel mit Betäubungsmitteln stehen oft organisierte, international vernetze Kriminelle. Fedpol ist auf Stufe Bund zuständig für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität. Zudem nimmt fedpol operative kriminalpolizeiliche nationale und internationale Koordinationsaufgaben wahr und stellt den internationalen Informationsaustausch sicher. Die Prävention wie auch die Suchthilfe gehören in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bundesrat anerkennt, dass die Bekämpfung des Strassenkleinhandels eine Herausforderung für den polizeilichen Vollzug ist. Strassendealer stehen in der von Gruppen organisierten Betäubungsmittelkriminalität auf einer niedrigen Hierarchiestufe und sind meist einfach austauschbar. Der Strassendrogenhandel kann mit einer Anpassung der Rechtsgrundlage kaum minimiert werden. Der illegale Betäubungsmittelhandel und -schmuggel ist in der Schweiz Hauptaktivitätsfeld anwesender krimineller Gruppierungen mit teilweise weitreichenden Kontaktnetzwerken bis in die Hauptherkunftsländer der Drogen (bei Kokain bspw. Südamerika). Die internationale Zusammenarbeit ist deshalb von zentraler Bedeutung. Diese soll auch in Zukunft fortgeführt und muss weiter verstärkt werden.Das Anwerben von Konsumentinnen und Konsumenten kann unter den bestehenden Tatbestand von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) fallen, gemäss welchem die öffentliche Aufforderung zu Betäubungsmittelkonsum sowie die Bekanntgabe einer Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln strafbar ist. Die Vorbereitung solcher Widerhandlungen ist zudem vom Auffangtatbestand in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g BetmG erfasst. Unbefugter Betäubungsmittelhandel kann bereits heute dem Einzelfall angemessen bestraft werden. Geringfügigere, sog. nicht qualifizierte Tatbestände (Art. 19 Abs. 1 BetmG), können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Zudem können qualifizierte Tatbestände wie bandenmässiger Handel (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG) unabhängig von der Menge erfüllt sein. Eine Erhöhung der Strafen allein basierend auf den Kriterien Aufenthaltsstatus oder Einkommen stünde im Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) und ist aus rechtlicher Sicht daher abzulehnen. Zudem ist nicht erstellt, dass – insbesondere gegenüber Personen ohne Aufenthaltsrecht, die Drogendelikte begehen – die Erhöhung des Strafrahmens alleine eine abschreckende Wirkung erzeugt. Die Strafverfolgung, der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Anordnung von ausländerrechtlichen Massnahmen liegen in der Kompetenz der Kantone. Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen wie die Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 76 bzw. Art. 78 AIG; SR 142.20) dienen zwar an sich nicht der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung oder als Schutzmassnahme vor Gewalt oder Kriminalität, erlauben es aber unter gewissen Voraussetzungen, die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit stören oder gefährden, einzuschränken. Diese ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen können strafrechtliche Massnahmen jedoch nicht ersetzen. Der Bundesrat hat zuletzt in seiner Antwort auf die 24.3429 Mo. Buffat betont, dass er die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Errichtung und den Betrieb von geschlossenen Zentren für strafffällige Asylsuchende ablehnt. Eine solche «Internierung» wäre verfassungs- und völkerrechtswidrig und zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) behandelt Asylgesuche bei Straffälligkeit und Renitenz prioritär und kann gegen Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, Disziplinarmassnahmen anordnen, wie beispielsweise die Unterbringung in einem besonderen Zentrum. Artikel 19b BetmG legt fest, dass die Vorbereitung einer geringfügigen Menge zum Eigenkonsum nicht strafbar ist. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die 18.3341 Mo. Addor erklärt hat, soll damit verhindert werden, dass Drogenkonsumierende bereits für diese unmittelbar dem Konsum vorangehenden Vorbereitungshandlungen kriminalisiert werden und weniger zugänglich für Hilfs- und Betreuungsangebote sind. Es besteht auf Gesetzesebene jedoch kein Mengenbezug als Massstab für eine qualifizierte Tatbegehung nach Artikel 19 Absatz 2 BetmG, wie er im Postulatstext erwähnt wird, weshalb eine Senkung der geringfügigen Menge diesbezüglich keine Auswirkungen hätte. Die Frage der gesetzlichen Festlegung von geringfügigen Mengen wird von der Bundesverwaltung aktuell im Rahmen eines Berichts zu den Vor- und Nachteilen der Strafbarkeit des unerlaubten Konsums von Betäubungsmitteln geprüft. Der Bundesrat hat das EDI im Anschluss an den Bericht in Erfüllung des 17.4076 Po. Rechsteiner beauftragt, unter Einbezug des EJPD einen solchen Bericht zu erstellen. Neu auf dem illegalen Drogenmarkt aufgetauchte Substanzen mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung können rasch dem Betäubungsmittelrecht unterstellt und in die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung aufgenommen werden (Art. 7 Abs. 3 BetmG und Verzeichnis e der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI, BetmVV-EDI; SR 812.121.11). Das Verzeichnis e der BetmVV-EDI wird grundsätzlich einmal jährlich aktualisiert. Das geltende Recht bietet somit bereits die Möglichkeit, innert nützlicher Frist auf neue Substanzen zu reagieren. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit den geltenden einschlägigen Strafbestimmungen im Betäubungsmittelgesetz bereits ein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium zur Bekämpfung des Strassenhandels und dem Umgang mit neuen illegalen Substanzen vorliegt. Es besteht deshalb keine Regelungslücke und kein Bedarf nach einer vertieften Analyse.Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Jetzt teilen

Facebook
WhatsApp
Twitter
LinkedIn

Kontakt

Pascal Schmid
Postfach
8570 Weinfelden

Kontaktformular

Datenschutz