Dieser Vorstoss verfolgt das Ziel die Gerichte zu entlasten, diese aufwendigen Verfahren zu vereinfachen, Rechtssicherheit und eine konsistente Gerichtspraxis herzustellen und das Legalitätsprinzip zu stärken. Der Bundesrat wird beauftragt, einen neuen Straftatbestand zu schaffen für Personen, die den Verkehr massiv stören. Für schwere Fälle (namentlich Aktionen, bei denen mit einer Behinderung von Rettungsdiensten, Polizei und Feuerwehr gerechnet werden muss oder bei denen eine grosse Anzahl von Menschen betroffen sind (lange Staus) sowie bei der Blockade von Verkehrsknotenpunkten oder wenn erhebliche finanzielle Schäden drohen) sind auch Freiheitsstrafen vorzusehen.
Grund des Vorstosses:
Immer wieder legen Klimaaktivisten den Verkehr lahm, indem sie wichtige Strassenrouten sowie andere Verkehrsknotenpunkte (z.B. Bahnhöfe, Flughäfen, etc.) für eine längere Zeit blockieren. Dies führte in der Vergangenheit bereits zu kritischen Situationen, als der Fahrweg für die Ambulanz eingeschränkt wurde oder erhebliche finanzielle Schäden entstanden sind. Die Klimaaktivisten nehmen dabei in Kauf, Leib und Leben von Menschen zu gefährden, indem Rettungsdienste nicht zu Unfallopfern oder mit diesen zum Spital durchkommen, die Feuerwehr von der Unfallstelle abgeschnitten wird sowie unzählige unbeteiligte Verkehrsteilnehmer auf Ihrer Fahrt massiv behindert werden. In der Schweiz gibt es derzeit keine konsistente Gerichtspraxis bei Verfahren gegen Klimaaktivisten, die den Verkehr bzw. andere öffentliche Umschlagspunkte behindern. Zwar wären Verurteilungen wegen Nötigung als Auffangtatbestand für Beschränkungen der Handlungsfreiheit von anderen Personen möglich, doch besteht hier ein erheblicher Ermessensspielraum und in den meisten Kantonen erfolgt jeweils ein Freispruch oder lediglich eine Busse wegen Nichtbefolgen polizeilicher Anweisungen oder Betreten der Autobahn bzw. der Start- und Landebahn etc. Massive Störungen des Verkehrs, um auf politisch motivierte Anliegen aufmerksam zu machen, sind jedoch rechtswidrig und als illegale Aktionen zu ahnden. Es ist deshalb unumgänglich und auch in Anbetracht des Legalitätsprinzips zu befürworten, einen entsprechenden Straftatbestand und damit Rechtssicherheit zu schaffen. In besonders schweren Fällen soll bei diesem Straftatbestand eine Freiheitsstrafe die Folge sein.
Antwort des Bundesrates:
Das Anliegen der Motion ist nicht neu. Das Parlament hat bereits im Jahr 2023 die Pet. 22.2029 “Strafe bei Störung des öffentlichen Verkehrs” abgelehnt. Ebenfalls hat der Nationalrat am 10. Juni 2024 – und damit erst vor Kurzem – die Mo. 23.3490 Egger Mike “Prävention gegen Klimaextremismus” abgelehnt. Die Argumente, welche zu den Ablehnungen führten, sind nach wie vor gültig.In letzter Zeit haben vermehrt Menschen öffentlich sichtbar auf ihre Anliegen aufmerksam gemacht, indem sie sich beispielsweise auf Strassen festklebten. Zur Ahndung dieser Taten bieten das Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) sowie das Nebenstrafrecht (z. B. das Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01) verschiedene Strafbestimmungen. So können je nach Situation beispielsweise Artikel 181 (Nötigung), 237 (Störung des öffentlichen Verkehrs) und 239 StGB (Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit), aber auch Artikel 90 SVG (Verletzung der Verkehrsregeln) anwendbar sein. Im Falle des Blockierens eines Krankenwagens könnten zudem Artikel 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder auch Artikel 117 StGB (fahrlässige Tötung) zur Anwendung gelangen. Sind die genannten Tatbestände des StGB erfüllt, droht in der Regel eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Eine der vielen Änderungen betraf auch Artikel 237 StGB. Zum einen wurde der Straftatbestand auf die Gefährdung von fremdem Eigentum ausgedehnt und zum andern der obere Strafrahmen von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Diese Änderungen sind ganz im Sinne der Motion.Im Fall von Sitzblockaden auf öffentlichen Strassen ist insbesondere (auch) an eine Verletzung einer Bestimmung des SVG zu denken (vgl. auch Antwort des Bundesrates zu Ziff. 3 der Ip. 22.3464 Addor “Die ’Klimaaktivistinnen und -aktivisten’ blockieren oder sich weiter blockieren lassen?”). Sobald jemand sich auf einer (Auto-)Strasse (auch unberechtigt) befindet, gilt er oder sie als Verkehrsteilnehmer. Das Verursachen eines Staus kann (eventualvorsätzlich) eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen, womit die Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 SVG (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) zu prüfen wäre. Ist der Tatbestand erfüllt, drohen ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zum Spannungsfeld Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung, BV; SR 101) sowie Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) in Bezug auf Aktionen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund sei auf die Antwort des Bundesrates zu Ziffer 2 der Ip. 22.3464 Addor “Die ’Klimaaktivistinnen und -aktivisten’ blockieren oder sich weiter blockieren lassen?” verwiesen. Das Strafgesetzbuch sowie einschlägige Bestimmungen des Nebenstrafrechts kennen bereits Tatbestände und Sanktionsmöglichkeiten, um strafwürdige Arten des Protestes zu verfolgen und zu bestrafen. Das Instrumentarium wird von den Strafbehörden auch angewandt. Das bestätigen bereits ergangene Urteile. Eine neue Strafbestimmung mit unbestimmten Begriffen (z. B. “massive Störung”) wäre kontraproduktiv. Es würde Jahre dauern, bis eine konsistente Rechtsprechung des Bundesgerichts vorliegen würde, an der sich die Praxis orientieren könnte. Bis dahin würde über längere Zeit Rechtsunsicherheit bestehen.Aus den dargelegten Gründen erkennt der Bundesrat keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.