Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung zu Art. 42 Abs. 1 StGB vorzulegen, der eine bedingte Strafe nur in Fällen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht. Bei einer Freiheitsstrafe über einem Jahr (bis zwei Jahre) soll kein Aufschub der Strafe möglich sein.
Grund des Vorstosses:
Eine bedingte Strafe wird nicht vollstreckt, wenn der Täter nicht rückfällig wird. Der Churer Ex-Richter, welcher wegen einer Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Belästigung einer Praktikantin schuldig gesprochen wurde, bekam trotz 23 Monaten Freiheitsstrafe nur eine bedingte Strafe. Der Täter und Ex-Richter muss lediglich eine Busse von CHF 2300 bezahlen. Dies ist bei Weitem nicht der einzige derartige Fall. Bereits vor einem Jahr in Zürich wurde ein Mann wegen Vergewaltigung eines Au-pairs schuldig gesprochen und erhielt nur eine bedingte Strafe von 22 Monaten. Jede zweite Vergewaltigung wird nur bedingt ausgesprochen, ohne dass der Täter nur einen Tag ins Gefängnis muss. Auch andere Delikte wie schwere Körperverletzung oder sexuelle Handlungen mit Kindern können mit dieser gesetzlichen Regelung nur eine bedingte Freiheitsstrafe zur Folge haben. Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 StGB sieht explizit vor, dass eine bedingte Strafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren ausgesprochen werden kann. Dabei handelt es sich aber bereits um schwere Vergehen und Verbrechen, die ein solches Strafmass mit sich ziehen. Hier spielt auch der Abschreckungseffekt eine wichtige Rolle. Eine bedingte Strafe bedeutet sogar, dass der Strafeintrag (wenn der Täter nicht mehr delinquiert) nach einigen Jahren wieder gelöscht wird.Der Grossteil der Bevölkerung kann diese Regelung nicht nachvollziehen. Kritik kommt auch von Experten auf. Das Schweizer Strafrecht ist im Gegensatz zum Ausland in vielen Bereichen deutlich milder und setzt sehr stark auf Resozialisierung. Der Bundesrat soll daher die Strafbestimmung von Art. 42 Abs. 1 StGB insofern anpassen, dass nur eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr möglich ist und nicht wie bisher von zwei Jahren. Denn eine Prognose, ob der Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen absieht, ist immer schwierig zu fällen. Ausserdem handelt es sich bereits um ein schwereres Delikt, wenn ein Täter eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr erhält. Eine bedingte Strafe wirkt dann zu wenig repressiv. Diese Bestimmung im StGB soll daher angepasst werden.
Antwort des Bundesrates: