Der Bundesrat wird beauftragt, Ukrainer und Ukrainerinnen mit Schutzstatus S nicht mehr zu erlauben, in die Heimat zu reisen. Eine bewilligungspflichtige Ausnahme für maximal 10 Tage pro Jahr ist lediglich bei Todesfällen und belegtem Spitalaufenthalt aufgrund eines Intensivpflegezustands von nahen Verwandten in direkter Linie möglich. Bei Verstoss wird der Schutzstatus S rückwirkend ab Ausreisedatum von Gesetzes wegen aufgehoben. Eine Neuerteilung des Schutzstatus oder die Einleitung eines Asylverfahrens ist für die darauffolgenden 12 Monate ausgeschlossen.
Grund des Vorstosses:
Von der generellen Reisebeschränkung, die für andere Geflüchtete gilt, wurden die Ukrainer ausdrücklich ausgenommen, was nicht gerechtfertigt ist. Sie dürfen sich 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufhalten. Die geplanten Änderungen, welche ein grundsätzliches Reiseverbot beinhalten, sind nicht hinreichend, da diese – sollten sie in Kraft treten – ausgehöhlt werden können durch die Ausnahme der «besonderen persönlichen Gründe». Dieser Begriff ist derart unbestimmt und weit gefasst, dass dieser der Verwaltung einen zu grossen Ermessensspielraum belässt. In der Praxis zeigt sich, dass Ukrainer in die Heimat reisen und ihre Verwandten mit in die Schweiz bringen. Das war aber nicht das Ziel der bisherigen Erlaubnis, in die Heimat zu reisen. Es kann nicht sein, dass mehrheitlich sozialhilfeabhängige Ukrainer ihrer Familie die Einreise in die Schweiz erleichtern, was die Kosten für die öffentliche Hand weiter in die Höhe treibt. Je grösser der Verwandten- und Bekanntenkreis in der Schweiz ist, desto grösser sind die Festsetzungstendenzen, welche der Rückkehrorientierung entgegenstehen. Es ist deshalb nur folgerichtig, wenn Ukrainer mit Schutzstatus S nur als absolute Ausnahme und bewilligungspflichtig in die Heimat reisen, aus welcher sie geflüchtet sind. Dadurch steht ihnen auch mehr Zeit für Bewerbungen zur Verfügung und sie sind nahezu durchgehend vermittelbar.
Antwort des Bundesrates:
Die Eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2021 neue Regelungen für Auslandsreisen von vorläufig aufgenommenen und asylsuchenden Personen sowie für Schutzbedürftige verabschiedet (AS 2024 188). Der Bundesrat hat diese Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bisher nicht in Kraft gesetzt. Grund dafür ist die erstmalige Aktivierung des Schutzstatus S durch den Bundesrat am 11. März 2022 und die gleichzeitig beschlossene Reisefreiheit für Geflüchtete aus der Ukraine.
Die bestehenden Reisemöglichkeiten von Schutzbedürftigen aus der Ukraine sollen aufgrund der Visumsbefreiung für Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine und der entsprechenden Regelung in der EU beibehalten werden. Deshalb hat der Bundesrat am 1. Mai 2024 beschlossen, der Bundesversammlung im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Regelungen im AIG zu den Auslandreisen eine Botschaft mit einer Sonderregelung für Schutzbedürftige aus der Ukraine zu unterbreiten. Die Sonderregelung soll so lange gelten, wie der Schutzstatus S für Schutzbedürftige aus der Ukraine nicht aufgehoben wird. Sie soll jedoch nicht gelten, wenn der Schutzstatus S zu einem späteren Zeitpunkt und in einem anderen Zusammenhang erneut zur Anwendung kommt.
Der Bundesrat hat vom 22. Oktober 2025 bis zum 5. Februar 2026 eine Vernehmlassung zur Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Schutzbedürftige aus der Ukraine durchgeführt. Er wird die Botschaft voraussichtlich bis Ende 2026 dem Parlament überweisen.
Bereits heute bestehen klare Regeln bezüglich Heimatreisen. Diese bleiben unverändert in Kraft. Der Schutzstatus S von Personen aus der Ukraine kann widerrufen werden, wenn sie sich länger als 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufgehalten haben (Art. 78 Abs. 1 Bst c Asylgesetz [SR 142.31]; Art. 51 Asylverordnung 1 [SR 142.311]). Auch die Regelung, wonach der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat (Art. 79 Bst. a AsylG), wird durch die geplante Sonderregelung nicht verändert.
Der Bundesrat teilt die Einschätzung nicht, dass die Reisemöglichkeit sich negativ auf die Rückkehrbereitschaft auswirkt. Im Gegenteil: Die Reisebestimmungen erlauben es den Schutzbedürftigen, sich vor Ort ein Bild zu machen und bei Bedarf vor Ort Vorkehrungen für eine Rückkehr zu treffen. Ausserdem erleichtern Reisen in die Ukraine den Betroffenen ihre Netzwerke und Kontakte im Herkunftsland zu pflegen, was zur Aufrechterhaltung der Rückkehrbereitschaft beitragen kann (Bericht des Bundesrates «Migration. Langfristige Folgen der Integration» vom 20. Dezember 2019 in Erfüllung des Postulates 16.3790 der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei).
Schliesslich würde ein Ausschluss vom Asylverfahren, wie dies die Motion fordert, gegen das flüchtlingsrechtliche und das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot verstossen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.