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Jobsuche statt Heimatferien für Ukrainerinnen und Ukrainer

Grund des Vorstosses:

Von der generellen Reisebeschränkung, die für andere Geflüchtete gilt, wurden die Ukrainer ausdrücklich ausgenommen, was nicht gerechtfertigt ist. Sie dürfen sich 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufhalten. Die geplanten Änderungen, welche ein grundsätzliches Reiseverbot beinhalten, sind nicht hinreichend, da diese – sollten sie in Kraft treten – ausgehöhlt werden können durch die Ausnahme der «besonderen persönlichen Gründe». Dieser Begriff ist derart unbestimmt und weit gefasst, dass dieser der Verwaltung einen zu grossen Ermessensspielraum belässt. In der Praxis zeigt sich, dass Ukrainer in die Heimat reisen und ihre Verwandten mit in die Schweiz bringen. Das war aber nicht das Ziel der bisherigen Erlaubnis, in die Heimat zu reisen. Es kann nicht sein, dass mehrheitlich sozialhilfeabhängige Ukrainer ihrer Familie die Einreise in die Schweiz erleichtern, was die Kosten für die öffentliche Hand weiter in die Höhe treibt. Je grösser der Verwandten- und Bekanntenkreis in der Schweiz ist, desto grösser sind die Festsetzungstendenzen, welche der Rückkehrorientierung entgegenstehen. Es ist deshalb nur folgerichtig, wenn Ukrainer mit Schutzstatus S nur als absolute Ausnahme und bewilligungspflichtig in die Heimat reisen, aus welcher sie geflüchtet sind. Dadurch steht ihnen auch mehr Zeit für Bewerbungen zur Verfügung und sie sind nahezu durchgehend vermittelbar. 

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